Steht das Reichsbürgerhandbuch über dem Grundgesetz? Unterlassungsklage gegen verfassungswidrige Anwendung von außerparlamentarischen Handlungsempfehlungen.

Das Institut für Recht:Sicherheit (IFR) hat als gerichtlich anerkannter Prozessbevollmächtigter am 08.08.2018 eine Unterlassungsklage beim Verwaltungsgericht Minden eingereicht.

Es geht in dieser Klage um die verfassungswidrige Anwendung von außerparlamentarischen undemokratischen Handlungsempfehlungen, mit denen das Grundgesetz und das Völkerrecht bekämpft und außer Kraft gesetzt werden.

Hintergrund sind sich häufende Vorkommnisse, in denen nichtige Verwaltungsakte vollstreckt werden, die sich nicht auf gesetzliche Grundlagen stützen, sondern ein Buch mit dem Titel „Reichsbürger- Ein Handbuch“ gesetzesgleich anwenden.

Dieses Handbuch zielt darauf hinaus, die parlamentarische Gesetzgebung auf private, nicht demokratisch gewählte Stiftungen zu übertragen, die verfassungsfeindliche Handbücher als Gesetzeswerke herausgeben können.

Der Herausgeber dieses ersten Handbuches zur ungesetzlichen Verfolgung willkürlich Bezeichneter, ist die von Regierungsstellen üppig finanzierte Amadeu-Antonio-Stiftung, dessen Gründerin und Vorsitzende Anetta Kahane ist, die sich selbst als Journalistin und Menschenrechtsverteidigerin sieht, und eine, sich auf die Kunstfreiheit Artikel 5, Abs. 3 GG berufende ebenfalls von Regierungsstellen finanzierte Satiregruppe „Sonnenstaatland“.

Der Leiter und Dozent des IFR, Jürgen Korthof, sagte dazu:

„Bei allem Respekt, sich gegen Hass, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit einzusetzen, aber „gut gemeint – mit bösen Taten“ landet in einer verfassungswidrigen Parallele der Zielfassung und Wiedereinführung der nationalsozialistischen Täter-ohne-Tat-Verfolgung, in einer Reihe mit der verachtenswerten Christen, Hexen, Juden-, Kommunisten-, Sozialisten-, Gewerkschafter-, Freiheitskämpfer-, Menschenrechtverteidiger- und Whistleblower-Verfolgung.
Die Anwendung dieser Gräuel, als angeblich „auf der richtigen Seite“ stehend und somit sich Selbstermächtigung gebenden „Gegen“-Hass-, Zensur-, Bespitzelungs- und Hetzkampagnen, die durch einige extremistische Verfassungsgegner im öffentlichen Dienst durchgeführt werden, darf keinen Augenblick geduldet werden.
Darum hat der öffentliche Dienst glücklicherweise einen Eid auf unser Grundgesetz und die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als ranghöchste Rechtsnormen geleistet.

Es ist nicht zu dulden, dass dieser Eid nachweisbar von etlichen Bediensteten nicht ernst genommen wird!
Das pochen auf Schulung und Einhaltung unserer demokratie-, frieden- und freiheitsichernden Regeln sind dringende nichtaufschiebbare Angelegenheiten für jeden Menschen.“

 

Hier die öffentliche Klage beim Verwaltungsgericht Minden:

 

 

 

Rechtliche Quellen:

Literatur und Quellen zur Beweisführung:

https://www.dropbox.com/s/3gc9um4691wra6u/Studie%20zur%20aktuellen%20verfassungsrechtlichen%20Situation%20in%20Deutschland.pdf?dl=0

https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/grundlagen-videos/

https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2017/09/20/regelung-zur-bewegung-der-zivilschutzfahrzeuge-des-ifr-auf-strassen-und-wegen/

https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2016/04/13/genfer-abkommen-und-un-resulution-53-144-als-paket/

http://www.bpb.de/shop/buecher/grundgesetz/34367/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland

Aktuelles „Reichsbürger-Verfolgungs-Handbuch“ hier zum Download:

https://verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.597726.de

 

Sobald die Entscheidung vorliegt, wird die vollständige Dokumentation  veröffentlicht


Die Gesamt-Publikation wird in der Deutschen Nationalbibliothek unter dem Titel
Öffentliches Wissen zur Rechtssicherheit. Band 5 veröffentlicht UNTERSUCHUNGSBERICHT  zu Menschenrechtverletzungen durch außerparlamentarische Verfassungsgegner-„Gesetzgeber“ in staatlich geförderten Stiftungen.
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Im Mittelpunkt des Forschungsinteresses steht
die Entwicklung und Veröffentlichung von
geeigneten Audits, Qualitäts-Handbüchern und die Standardisierung
von Rechtsqualitätsverfahren angelehnt an DIN und ISO.
Entwicklung von Methoden und Handlungsanweisungen
Ziel ist die Publikation von Innovationen, wie z.B.
neue Problemlösungs-Anwendungsfeld-Kombinationen,
neue Organisationsformen zur Kontrolle der Rechtsqualität, sowie der Bewusstmachung der Möglichkeiten eines Jeden, für ein Leben Seite an Seite im Hier und Jetzt, durch tun oder unterlassen.
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11 Antworten auf “Steht das Reichsbürgerhandbuch über dem Grundgesetz? Unterlassungsklage gegen verfassungswidrige Anwendung von außerparlamentarischen Handlungsempfehlungen.”

  1. Wie schnell wird man/frau Reichsbürger/in und somit Dissidenten, also politisch Verfolgte der BRD?

    So wird man Reichsbürger, ein Lehrstück für den Verfassungsschutz, dem mitlesenden…

    Um dem Gesetz Genüge zu tun, wurde 2014 (der Unterfertigende) und 2016
    (die Unterfertigende) für das Mitführen einer CN- und Pfefferspraydose ein
    Kleiner Waffenschein beantragt. Diese Kleine Waffenscheine wurden erteilt, weil es keine Gründe gab, die Dokumente zu verwehren(!). Die Unbedenklichkeit und Zuverlässigkeit waren somit gegeben. Seit Ende Dezember 2016 betrachtet die Landesregierung NRW die Unterfertigenden als „Reichsbürger“ und erklärt die Unterfertigenden zu „Staatsfeinden“. Der PP von xxxx, Herr xxxxxx, drohte ein hohes Zwangsgeld an, um die Rückgabe der Kleinen Waffenscheine innerhalb von 14 Tagen erfolgen zu lassen.

    Warum sehen die Kommunalbehörden die Unterfertigenden in Verbindung mit „Reichsbürgertum“?

    Mitte 2008 überprüften die Anzeigenerstatter ein behördliches Schreiben des Landkreisamts Demmin auf Authentizität und haben es als echt bestätigt bekommen (siehe Anlage: Demmin – keine BRD Staatsbürgerschaft). Die Kommune Stadt xxxxxx wurde vergeblich um Stellungnahme gebeten, woraufhin den hiesigen Behörden die Zurückweisung der vorgeblichen Staatsbürgerschaft „deutsch“ erklärt und die Hauptverantwortlichen der Behörden darauf hingewiesen wurden, dass die BRD de facto kein eigenständiger Staat sein kann, sondern, wie in verschiedenen „abstrusen Verschwörungstheorien“ behauptet wird, tatsächlich eine NGO /OMF sein muss (NGO = Nicht-Regierungs-Organisation / non-governmental organization // OMF =Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft).

    Die Polizei© nimmt Jahre später im März 2017 (!) Bezug auf
    den Vorgang und sieht in den Anzeigenerstattern gefährliche
    „Reichsbürger“, denen allesamt die Eigenschaft der Unzuverlässigkeit
    oktroyiert wurde. Dieses beschmutzt den guten Leumund und die Ehre vorgenannter Personen, ist eine Unterstellung basierend auf einer fragwürdigen Prognoseentscheidung und eine unzulässige Verallgemeinerung. In der Quintessenz dieser pauschalen Unterstellung gelten „Reichsbürger“ nicht nur als unzuverlässig, sie sind nach öffentlicher Verlautbarung von NRW Innenminister Ralf Jäger erklärte Staatsfeinde. Die Unterfertigenden sind nun politisch verfolgte Personen; obwohl um Sachaufklärung und Wahrheit bemüht, und gelten doch paradoxerweise als Demokratie- und Staatsfeinde dieses Landes. Gemäß Veröffentlichungen des xxTagesblattxx und des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen werden die Anzeigenerstatter auf das Übelste diffamiert, und von Herrn Ralf Jäger in verschärfter Form in die direkte Nähe von Rechtsextremen, Holocaustleugnern, Querulanten, Verschwörungstheoretikern und STAATSFEINDEN angesiedelt.

    Wir weisen explizit darauf hin, dass wir weder eine irgendwie geartete Nazi- oder Naso-Diktatur oder Rechtsnachfolgerin, noch eine andere faschistische und/oder Menschenrecht verachtende Organisation unterstützen oder mit jener zusammenarbeiten oder uns selbige in diesem Lande wünschen !

    Mit freundlichen Grüßen,
    Karin und Klaus xxxx

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    1. Hallo Marina,
      die BRD nach der Vorschrift des „Betriebssystems“ Grundgesetz wurde nie installiert. Stattdessen eine lauf BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbare, privatrechtliche kommerzielle Verwaltung nichtrechtsfähiger Vereine. In dieser privaten Zweckverwaltung nach nationalsozialistischen Vorbild werden Grundrechte und Menschenrechte verhandelt und sogar Preise dafür festgelegt, was im Rechtkreis des Grundgesetzes nach Artikel 1 verfassungkriminell wäre. Mehr dazu in unserem aktuellen Schreiben: https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2018/12/29/information-an-den-irs-uber-die-hinter-offentlicher-fassade-stattfindende-privat-struktur/

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  2. Dringende Verfassungsbeschwerde der natürlichen Person
    . . . wendet sich in dieser dringenden Verfassungsbeschwerde an das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht, da alle anderen Möglichkeiten, rechtliches Gehör (Wegfall § 15 GVG) und die Gewährung der in der Landesverfassung verbrieften Grundrechte seitens der kontaktierten Behörden und Politik in Schleswig-Holstein verweigert werden. Da die Grundrechte der Unterzeichnerin fortwährend und in eskalierender Weise von Seiten der nachfolgend aufgeführten Behörden und politischen Institutionen verweigert und verletzt werden, sieht sich die Unterzeichnerin gezwungen, eine Verfassungsbeschwerde als Zeitdokument beim hiesigen Landesverfassungsgericht einzureichen, um spätere Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
    Im Falle der Nichtzuständigkeit für natürliche Personen gem. BGB § 1, lebende Männer und Weiber, bittet die Unterzeichnerin um Mitteilung, welche Rechtsinstanz hier möglichst zeitnah in Anspruch genommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Frage, da von dort aus nachweislich selbst schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb der BRD zurückgewiesen werden.
    Die Unterzeichnerin stellte am 01.August 2016 einen Antrag auf Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit gem. Abstammung auf Basis der geltenden und gültigen Rechtslage (gem. den Formularen des BVA). Die Weigerung des Sachbearbeiters und seines Vorgesetzten (!), den Antrag der Unterzeichnerin rechtsgültig zu bearbeiten, erforderte eine umfassende Aufklärung über die entsprechenden Gesetzesgrundlagen seitens der Unterzeichnerin. Dennoch wurde in einem nicht rechtswirksam unterschriebenen Schreiben (gem. BGB § 126) der Eintrag der festgestellten Personenstandsänderung in das EstA-Register verweigert. Der gesamte Vorgang ist bei dem Einwohnermeldeamt, Herrn . . . , Herrn . . . , Herrn . . . (Geschäftsführer) hinterlegt.
    Am 22.11.2016 erfolgte ein Eintrag in die Vollauskunft der Unterzeichnerin, dass diese ggf. als s.g. „Reichsbürgerin“ einzustufen sei. Die Unterzeichnerin erhielt Kenntnis von diesem Eintrag, als sie im Februar 2018 eine Vollauskunft beantragte, um zu prüfen, ob die Stadt Neumünster mittlerweile ihrer Verpflichtung nachgekommen war, den veränderten Personenstand in das EstA-Register eintragen zu lassen. Dies erfolgte weiterhin nicht. Stattdessen wurde die Unterzeichnerin mit der Bezeichnung „Reichsbürgerin“ innerbehördlich vermerkt. Die Unterzeichnerin stellte Strafantrag wg. StGB § 130 (Volksverhetzung), § 185 (Beleidigung), § 186 (üble Nachrede), § 187 (Verleumdung) und 241 a (politische Verdächtigung). Die Staatsanwaltschaft Kiel lehnte es ab, zu ermitteln, wer für diesen Eintrag verantwortlich zeichnet.
    Seit März 2018 beantragt die Unterzeichnerin fortlaufend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Kiel für alle dort gespeicherten Daten der Unterzeichnerin und gem. StPO § 147 / § 406e siehe auch EMRK Nr. 46221/99 (hier Artikel 6 EMRK). Auch die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten SH war nicht erfolgreich. Die Unterzeichnerin erhält weder von der zuständigen Justizministerin Frau Sütterlin-Waak, noch der leitenden Oberstaatsanwältin Frau Heß, noch dem verantwortlichen Staatsanwalt eine Antwort.
    Auch ein schriftlicher Antrag auf Akteneinsicht bei der Verfassungsschutzbehörde (Handlungsempfehlungen im Umgang mit „Reichsbürgern“) wurde lange Zeit von der Behörde ignoriert und erforderte die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten SH. Im August 2018 wurde von Herrn oder Frau Dr. . . . die Bedingung gesetzt, dass eine Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn die Unterzeichnerin sich mit einem Personalausweis ausweist. Wie das Gericht weiß, dokumentiert der Personalausweis die juristische Person . . . – die Unterzeichnerin ist jedoch seit August 2016 nachgewiesene Deutsche gem RuStaG § 4 Abs. 1, Grundrechteträgerin und natürliche Person gem. BGB § 1 (lebendig beseeltes Wesen), ausschließlich Begünstigte und niemals Treuhänderin der juristischen Person und hatte dies allen Beteiligten fortlaufend und verbindlich mitgeteilt.
    Es ist festzustellen, dass immer wieder Menschen, die sich mit der Rechtslage in Deutschland beschäftigen, als s.g. „Reichsbürger“ kriminalisiert werden, mit oftmals fatalen menschenrechtswidrigen Konsequenzen für jeden Einzelnen. Dieser Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung und auf schutzbefohlene Menschen richtet sich gegen das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht – doch wer schützt Andersdenkende und Wahrheitssuchende, wenn Grundrechte nach Belieben versagt werden und die Inanspruchnahme der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Denkfreiheit mit einem Sicherheitsrisiko für jeden Einzelnen einher gehen?
    Das Institut für Rechtssicherheit reichte am 08.08.2018 Feststellungs-, Unterlassungs- und Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Minden gegen die Amadeu-Antonio Stiftung sowie deren referenzierten Beraterunternehmen Sonnenstaatland und alle weiteren in Betracht kommenden Grundrechts- und Menschenrechtsleugnern ein, die mit außerparlamentarischen Handlungsempfehlungen das Grundgesetz bekämpfen. Eine weitere Klage ist ebenfalls in Schleswig-Holstein anhängig.
    Die Unterzeichnerin beantragt den umgehenden und gesetzlich verankerten Grundrechteschutz sowie das Recht auf Akteneinsicht bei den o.g. Behörden, um eigene Ermittlungen durchführen zu können. Die Unterzeichnerin bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Wahrheit!
    . . . a.d.F. . . . ,

    nachgewiesene Deutsche gem. RuStaG § 4 Abs. 1, Grundrechteträgerin und natürliche Person gem. BGB § 1, ausschließlich Begünstigte und niemals Treuhänderin der juristischen Person

    Die Legaldefinitionen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze
    Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts von 1952 als Legaldefinition in § 4 Absatz 2 BVerfSchG übernommen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen im Einzelnen:
    1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
    2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
    3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
    4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
    5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
    6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
    7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
    Eine entsprechende Aufzählung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in § 92 Abs. 2 StGB für das politische Strafrecht.
    Identische oder zumindest inhaltlich deckungsgleiche Definitionen zu § 4 Abs. 2 BVerfSchG befinden sich auch in den Landesverfassungsschutzgesetzen der Länder, jedoch mit der Ausnahme Thüringens, das in § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes „das Recht auf Bildung, Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung sowie der Daseinsvorsorge“ zum Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung erklärt.
    Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Teilnahme am politischen Leben. Ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls als verfassungswidrig verboten werden können. Zwar ist es prinzipiell legitim, parlamentarisch auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben (Ewigkeitsklausel).
    Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihren Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bund und in den Ländern zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot, die Verfassungstreue als Voraussetzung für die Begründung und Aufrechterhaltung eines Beamtenverhältnisses (§ 33 BeamtStG)[8] oder der Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG), die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei einer Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 84 ff. StGB) in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und mit besonderen Ermittlungsbefugnissen, etwa nach § 100a Abs. 2 Nr. 1a StPO und dem Artikel 10-Gesetz oder die Verwirkung bestimmter Grundrechte bei missbräuchlicher Ausübung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
    Als ultima ratio zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung steht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu!
    Quelle: Wikipedia 27.11.2018

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  3. Dringende Verfassungsbeschwerde der natürlichen Person
    . . . wendet sich in dieser dringenden Verfassungsbeschwerde an das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht, da alle anderen Möglichkeiten, rechtliches Gehör (Wegfall § 15 GVG) und die Gewährung der in der Landesverfassung verbrieften Grundrechte seitens der kontaktierten Behörden und Politik in Schleswig-Holstein verweigert werden. Da die Grundrechte der Unterzeichnerin fortwährend und in eskalierender Weise von Seiten der nachfolgend aufgeführten Behörden und politischen Institutionen verweigert und verletzt werden, sieht sich die Unterzeichnerin gezwungen, eine Verfassungsbeschwerde als Zeitdokument beim hiesigen Landesverfassungsgericht einzureichen, um spätere Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
    Im Falle der Nichtzuständigkeit für natürliche Personen gem. BGB § 1, lebende Männer und Weiber, bittet die Unterzeichnerin um Mitteilung, welche Rechtsinstanz hier möglichst zeitnah in Anspruch genommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Frage, da von dort aus nachweislich selbst schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb der BRD zurückgewiesen werden.
    Die Unterzeichnerin stellte am 01.August 2016 einen Antrag auf Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit gem. Abstammung auf Basis der geltenden und gültigen Rechtslage (gem. den Formularen des BVA). Die Weigerung des Sachbearbeiters und seines Vorgesetzten (!), den Antrag der Unterzeichnerin rechtsgültig zu bearbeiten, erforderte eine umfassende Aufklärung über die entsprechenden Gesetzesgrundlagen seitens der Unterzeichnerin. Dennoch wurde in einem nicht rechtswirksam unterschriebenen Schreiben (gem. BGB § 126) der Eintrag der festgestellten Personenstandsänderung in das EstA-Register verweigert. Der gesamte Vorgang ist bei dem Einwohnermeldeamt, Herrn . . . , Herrn . . . , Herrn . . . (Geschäftsführer) hinterlegt.
    Am 22.11.2016 erfolgte ein Eintrag in die Vollauskunft der Unterzeichnerin, dass diese ggf. als s.g. „Reichsbürgerin“ einzustufen sei. Die Unterzeichnerin erhielt Kenntnis von diesem Eintrag, als sie im Februar 2018 eine Vollauskunft beantragte, um zu prüfen, ob die Stadt Neumünster mittlerweile ihrer Verpflichtung nachgekommen war, den veränderten Personenstand in das EstA-Register eintragen zu lassen. Dies erfolgte weiterhin nicht. Stattdessen wurde die Unterzeichnerin mit der Bezeichnung „Reichsbürgerin“ innerbehördlich vermerkt. Die Unterzeichnerin stellte Strafantrag wg. StGB § 130 (Volksverhetzung), § 185 (Beleidigung), § 186 (üble Nachrede), § 187 (Verleumdung) und 241 a (politische Verdächtigung). Die Staatsanwaltschaft Kiel lehnte es ab, zu ermitteln, wer für diesen Eintrag verantwortlich zeichnet.
    Seit März 2018 beantragt die Unterzeichnerin fortlaufend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Kiel für alle dort gespeicherten Daten der Unterzeichnerin und gem. StPO § 147 / § 406e siehe auch EMRK Nr. 46221/99 (hier Artikel 6 EMRK). Auch die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten SH war nicht erfolgreich. Die Unterzeichnerin erhält weder von der zuständigen Justizministerin Frau Sütterlin-Waak, noch der leitenden Oberstaatsanwältin Frau Heß, noch dem verantwortlichen Staatsanwalt eine Antwort.
    Auch ein schriftlicher Antrag auf Akteneinsicht bei der Verfassungsschutzbehörde (Handlungsempfehlungen im Umgang mit „Reichsbürgern“) wurde lange Zeit von der Behörde ignoriert und erforderte die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten SH. Im August 2018 wurde von Herrn oder Frau Dr. . . . die Bedingung gesetzt, dass eine Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn die Unterzeichnerin sich mit einem Personalausweis ausweist. Wie das Gericht weiß, dokumentiert der Personalausweis die juristische Person . . . – die Unterzeichnerin ist jedoch seit August 2016 nachgewiesene Deutsche gem RuStaG § 4 Abs. 1, Grundrechteträgerin und natürliche Person gem. BGB § 1 (lebendig beseeltes Wesen), ausschließlich Begünstigte und niemals Treuhänderin der juristischen Person und hatte dies allen Beteiligten fortlaufend und verbindlich mitgeteilt.
    Es ist festzustellen, dass immer wieder Menschen, die sich mit der Rechtslage in Deutschland beschäftigen, als s.g. „Reichsbürger“ kriminalisiert werden, mit oftmals fatalen menschenrechtswidrigen Konsequenzen für jeden Einzelnen. Dieser Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung und auf schutzbefohlene Menschen richtet sich gegen das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht – doch wer schützt Andersdenkende und Wahrheitssuchende, wenn Grundrechte nach Belieben versagt werden und die Inanspruchnahme der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Denkfreiheit mit einem Sicherheitsrisiko für jeden Einzelnen einher gehen?
    Das Institut für Rechtssicherheit reichte am 08.08.2018 Feststellungs-, Unterlassungs- und Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Minden gegen die Amadeu-Antonio Stiftung sowie deren referenzierten Beraterunternehmen Sonnenstaatland und alle weiteren in Betracht kommenden Grundrechts- und Menschenrechtsleugnern ein, die mit außerparlamentarischen Handlungsempfehlungen das Grundgesetz bekämpfen. Eine weitere Klage ist ebenfalls in Schleswig-Holstein anhängig.
    Die Unterzeichnerin beantragt den umgehenden und gesetzlich verankerten Grundrechteschutz sowie das Recht auf Akteneinsicht bei den o.g. Behörden, um eigene Ermittlungen durchführen zu können. Die Unterzeichnerin bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Wahrheit!
    . . . a.d.F. . . . ,

    nachgewiesene Deutsche gem. RuStaG § 4 Abs. 1, Grundrechteträgerin und natürliche Person gem. BGB § 1, ausschließlich Begünstigte und niemals Treuhänderin der juristischen Person

    Die Legaldefinitionen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze
    Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts von 1952 als Legaldefinition in § 4 Absatz 2 BVerfSchG übernommen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen im Einzelnen:
    1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
    2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
    3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
    4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
    5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
    6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
    7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
    Eine entsprechende Aufzählung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in § 92 Abs. 2 StGB für das politische Strafrecht.
    Identische oder zumindest inhaltlich deckungsgleiche Definitionen zu § 4 Abs. 2 BVerfSchG befinden sich auch in den Landesverfassungsschutzgesetzen der Länder, jedoch mit der Ausnahme Thüringens, das in § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes „das Recht auf Bildung, Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung sowie der Daseinsvorsorge“ zum Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung erklärt.
    Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Teilnahme am politischen Leben. Ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls als verfassungswidrig verboten werden können. Zwar ist es prinzipiell legitim, parlamentarisch auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben (Ewigkeitsklausel).
    Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihren Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bund und in den Ländern zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot, die Verfassungstreue als Voraussetzung für die Begründung und Aufrechterhaltung eines Beamtenverhältnisses (§ 33 BeamtStG)[8] oder der Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG), die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei einer Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 84 ff. StGB) in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und mit besonderen Ermittlungsbefugnissen, etwa nach § 100a Abs. 2 Nr. 1a StPO und dem Artikel 10-Gesetz oder die Verwirkung bestimmter Grundrechte bei missbräuchlicher Ausübung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
    Als ultima ratio zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung steht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu!
    Quelle: Wikipedia 27.11.2018

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