Öffentliches Wissen – Band 1 – Feststellung zu Blanko-Anträgen, Beschlüssen und Urteilsentwürfen

Band 1

Feststellung zu Blanko-Anträgen, Beschlüssen und Urteilsentwürfen

Forschungsarbeit von monika und michael
zur Entwertung zugesandter Blanko-Urkunden.
offentliches-wissen-zur-rechtsicherheit-band-1-blanko-urteile
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Im Mittelpunkt des Forschungsinteresses steht
die Entwicklung und Veröffentlichung von
geeigneten Audits, Qualitäts-Handbüchern und die Standardisierung
von Rechtsqualitätsverfahren angelehnt an DIN und ISO.
Entwicklung von Methoden und Handlungsanweisungen
Ziel ist die Publikation von Innovationen, wie z.B.
neue Problemlösungs-Anwendungsfeld-Kombinationen,
neue Organisationsformen zur Kontrolle der Rechtsqualität, sowie der Bewusstmachung der Möglichkeiten eines Jeden, für ein Leben Seite an Seite im Hier und Jetzt, durch tun oder unterlassen.
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6 Antworten auf “Öffentliches Wissen – Band 1 – Feststellung zu Blanko-Anträgen, Beschlüssen und Urteilsentwürfen”

    1. Danke für den Hinweis.
      In dem Satz „Mit Bezug auf BBG §§ 61, 63, 177, 179, 180, 823, 831, 839, StGB §§ 14, 15, 16, 17, 81, 92 gebe ich,“… ist da BBG richtig oder sollte das BGB heißen???

      Ab 177 muss BGB stehen. (wird eingefügt)
      BBG §§ 61 und 63 beziehen sich richtig auf die Kenntnisse und Haftung nach Bundesbeamtengesetz.

      BBG § 61 – Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

      (1) 1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
      (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

      BBG § 63 – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

      (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
      (2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. 3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. 5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
      (3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

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      1. Was kann man tun wenn darauf keine Reaktion von denen (Amtsgericht) kommt? Vielen Dank im Voraus!

        Viele Grüße, Michael

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      2. Hallo Michael!
        Die juristische Person kann im Grunde gar nicht antworten. Die juristische Person namens „Gericht“ hat weder Ohren, Verstand, noch Stimme, noch irgendeine Verantwortung. Niemand haftet und kein Bediensteter hat eine Versicherung für sein TUN im Auftrag des „Gerichtes“.

        Also: Öffentliche Zustellung der eigenen Willenserklärung, in der der Austritt erklärt wird.

        Öffentliches Wissen – Band 2 – Untersuchungsbericht zum Grundrecht und Menschenrecht in der BRD

        Liebe Grüße
        IFR

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